Hier mal paar Fakten zum Thema Kaufvertrag Stornierung etc.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Ein generelles Rücktrittsrecht steht dem Käufer grundsätzlich nicht zu. Ist ein (Auto-) Kaufvertrag geschlossen worden (egal ob schriftlich oder mündlich), so ist dieser zunächst einmal uneingeschränkt gültig. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagenkauf handelt. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Fahrzeug vom Händler oder von Privat gekauft wird.
Das deutsche Recht macht hiervon jedoch einige Ausnahmen. Grundsätzlich kann ein vertragliches Rücktrittsrecht im Kaufvertrag vereinbart werden, z.B. wenn das Fahrzeug nicht in der entsprechenden Farbe verfügbar ist.
Zudem sieht das Gesetz in einigen Fällen ein gesetzliches Rücktrittsrecht oder eine Wandlung vor. Nach dem nunmehr in das BGB integrierten Fernabsatzgesetz kann ein Käufer bei einer bestimmten Art und Weise des Kaufes ohne Grund innerhalb von 2 Wochen vom Kauf zurücktreten (aber nur dann !). Dieses gilt ebenfalls bei bestimmten Verbraucherkreditverträgen und nach dem ebenfalls nunmehr in das BGB integrierten Haustürwiderrufsgesetz. Im Übrigen ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich. Daher sollte sich ein Käufer zunächst überlegen,
will ich gerade dieses Auto kaufen,
will ich den Kaufvertrag so und nicht anders jetzt abschließen,
kann ich dieses Auto finanzieren/bezahlen ?
Grundsätzlich sollte ein solcher Vertrag stets schriftlich geschlossen werden. Jedoch ist auch ein mündlicher Kaufvertrag bindend. Der Beweis, daß ein Kaufvertrag geschlossen worden ist, ist in den Fällen des mündlichen Abschlußes oftmals schwieriger als in den Fällen des schriftlichen Abschlußes.
Ein Rücktritt ist u.a. in folgenden Fällen möglich:
Unmöglichkeit (z.B. das Auto ist schon anderweitig verkauft)
bestimmte Irrtümer
gravierende Mängel (z.B. Motorschaden, sofern kein Gewährleistungsausschluß vereinbart); zu beachten ist jedoch, daß nicht gleich jeder Mangel beim Autokauf zum Rücktritt berechtigt (z.B. Fußmatten fehlen, dann Nachlieferung oder Minderung des Kaufpreises) - Regelungen über Nachbesserung des Verkäufers nach neuem Schuldrecht beachten ! -
Fehlen zugesicherter Eigenschaften - neues Schuldrecht beachten !
Fälle des ehemaligen, nunmehr in das BGB integrierten, Fernabsatzgesetzes (z.B. Kauf vom Händler über das Internet, wobei das Rücktrittsrecht nur dem Käufer zusteht)
Verzug (nach Ablehnungsandrohung), außer bei Stundung des Kaufpreises
Vertragsverletzungen (Haupt- bzw. in best. Fällen bei Nebenpflichten) - jedoch Nachbesserungsmöglichkeiten des Verkäufers nach neuem Schuldrecht beachten !
Nichterfüllung (des Vertrages)
Fälle des früheren, nunmehr in das BGB integrierten, Verbraucherkreditgesetzes
Fälle des früheren, nunmehr in das BGB integrierten, Haustürwiderrufsgesetzes
Arglistige Täuschung
Kauf unter Drohung
Wegfall der Geschäftsgrundlage (ganz selten !)
Bitte beachten Sie, daß diese Rücktrittsfälle beim Autokauf eher selten vorkommen und das der dem Rücktrittsrecht zugrunde liegende Sachverhalt häufig schwer beweisbar ist. Vielfach besteht ein vertraglich vereinbartes -nunmehr auch gesetzlich verankertes- Recht zur Nachbesserung oder es ist, wie oben bereits erwähnt, ein Gewährleistungsausschluß vereinbart worden (nur noch möglich beim Gebrauchtwagenkauf von Privaten oder Unternehmern untereinander: “...gekauft wie gesehen...”, “...unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.....” u.a.). -Siehe auch die Regelungen der Schuldrechtsreform zum neuen Gewährleistungsrecht und Kauf des Verbrauchers vom Unternehmer !-
Unter Umständen kann ein Vertrag auch nichtig sein. Dann bestehen keinerlei Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mehr. Der Vertrag braucht nicht mehr durchgeführt werden bzw. muß rückgängig gemacht werden (z.B.bei Geschäftsunfähigkeit/Anfechtung). Verträge mit beschränkt geschäftsfähigen Personen sind schwebend unwirksam und können durch Genehmigung (voll-)wirksam werden (beispielsweise durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder bei Kindern durch die Eltern).
Quelle: http://www.autorecht24.de
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss entsprechend Ziffer I) 1) dieser AGB.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Quelle: http://www.juraforum.de
Punkt 5 wird dann wohl der sein auf den sich Chevy beruft wenn man juristisch gegen diese Hustensafttruppe vorgeht.
Persönlich würde ich mir die ganze Sache mit einem Anwalt schenken. Dadurch sind die Autos auch nicht eher da. Entweder würde ich mir dann was anderes kaufen oder mal ganz gepflegt bis nächstes Jahr warten, wenn es unbedingt ein Camaro sein soll. Denke mal das nächstes Jahr da so einige Camaros bei den Händlern rumstehen und auf Käufer warten, egal ob neu oder gebraucht.